Online-Klima-Maßnahmen-Register

Maßnahme

Einführung eines CO2-Schattenpreises

Verantwortliches Ressort Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Zuständige Ressorts Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Sektor Querschnitt
Datum des Eintrags 31.05.2022
Kurzbeschreibung In Paragraph 8 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) ist geregelt, dass seit 1. Juni 2023 bei Baumaßnahmen, die Liegenschaften des Landes betreffen (insbesondere Neubau/Sanierung von Bauwerken – und bei der Beschaffung durch das Land), ein CO2-Schattenpreis entsprechend des vom Umweltbundesamt wissenschaftlich ermittelten und empfohlenen Wertes für jede über den Lebenszyklus einer Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu berücksichtigen ist. Für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs Vermögen und Bau ist der CO2-Schattenpreis eingeführt. Eine Berücksichtigung für Beschaffungen wird in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung geregelt.
Weiterführende Informationen Die CO2-Schattenpreis-Verordnung zur Planung von Baumaßnahmen betreffend Liegenschaften des Landes gemäß Paragraph 8 Absatz 1 KlimaG BW finden Sie hier.
Landesaktivitäten KlimaG BW
Rahmenbedingungen keine konkrete Rahmensetzung
Adressaten Verwaltung
Kommunen
Startdatum Fortlaufende Maßnahme
Enddatum Fortlaufende Maßnahme
Maßnahmenart Planerisches Instrument
Wirkungsweise mittelfristiger direkter Beitrag zur Emissionsminderung