Verantwortliches Ressort |
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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Zuständiges Ressort |
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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Sektor |
Querschnitt
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Datum des Eintrags |
31.05.2022
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Kurzbeschreibung |
Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) schreibt in § 9 die Einführung neuer sowie die Fortschreibung bestehender Förderprogramme des Landes unter einen Klimavorbehalt zu stellen. Ziel ist es, Landesmittel künftig nur noch für Förderprogramme ohne negative Klimawirkung auszugeben. Die konkrete Ausgestaltung des Klimavorbehalts für Förderprogramme erfolgt durch eine Verwaltungsvorschrift. Diese befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung, daher sind zu diesem Zeitpunkt noch keine Aussagen zu Art, Umfang und Verfahren möglich. |
Landesaktivitäten |
KlimaG BW
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Rahmenbedingungen |
keine konkrete Rahmensetzung
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Adressaten |
Verwaltung
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Startdatum |
Fortlaufende Maßnahme
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Enddatum |
Fortlaufende Maßnahme
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Maßnahmenart |
Ordnungsrecht
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Wirkungsweise |
mittelfristiger direkter Beitrag zur Emissionsminderung
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