Online-Klima-Maßnahmen-Register

Maßnahme

Auflagen zum Klimaschutz aus der Hochschulfinanzierungsvereinbarung II (HoFV II)

Verantwortliches Ressort Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Zuständiges Ressort Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Sektor Querschnitt
Datum des Eintrags 31.05.2022
Kurzbeschreibung Durch die HoFV unterstützen die Hochschulen die übergeordneten Klimaschutzziele der Landesregierung und leisten die notwendigen Beiträge, um das im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) verankerte Ziel einer weitgehenden klimaneutralen Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 zu erreichen (zum damaligen Stand war jedoch noch das Zieljahr 2040 im damaligen Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verankert). Z.B.:
- externer Strombezug wurde vollständig durch zertifizierten Ökostrom ersetzt.
- Orientierung an den CO2-Flottendurchschnittswerte in den Kfz-Fuhrparken an den Zielen der Landesregierung.
- Klimaabgabe bei Flugreisen.
- Obligatorisches Klimaschutzkapitel in den Struktur- und Entwicklungsplänen der Hochschulen mit realisier- und messbaren Zielen sowie verbindlichen Maßnahmen zur CO2-Reduktion, insbesondere in den Handlungsfeldern Strom, Wärme und Verkehr.
- Monitoring, um die Fortschritte bei der CO2-Reduktion zu verdeutlichen.
- Die Hochschulen stellen auf der Grundlage ihrer in den relevanten Verwaltungsvorschriften festgelegten Betreiberverantwortung einen wirtschaftlichen und energieeffizienten Gebäudebetrieb sicher und nehmen die hierfür notwendigen Aufgaben im Bereich Energiemanagement wahr.
Weiterführende Informationen https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/hochschulen-studium/hochschulpolitik/hochschulfinanzierung
Rahmenbedingungen keine konkrete Rahmensetzung
Adressaten Hochschulen
Startdatum Januar 2021
Enddatum Dezember 2025
Maßnahmenart Ordnungsrecht
finanzielle Anreize
Beschaffung
Wirkungsweise indirekter Beitrag zur Emissionsminderung (vorbereitend/flankierend)